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Kopfläuse – was tun?

Ausgewachsene Kopfläuse werden 2 bis 3 mm groß; gerade so groß wie ein Sesamsamen. Sie haben 6 Beine mit Klauen, leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und ernähren sich von Blut. Auf Gegenständen können sie höchstens 55 Stunden überleben. Sie können weder fliegen noch springen.

Kopfläuse übertragen keine Krankheitserreger!

Allerdings verursachen ihre Speicheldrüsensekrete heftigen Juckreiz. Infolge des Kratzens kann es zu Wunden, Entzündungen und Ekzemen der Kopfhaut kommen

Wie vermehren sich Kopfläuse?

Die Eier werden kopfhautnah an die Haare geklebt. Nach 7-8 Tagen schlüpfen aus diesen „Nissen“ Larven. Junge Kopfläuse ("Nymphen") sind gerade mal so groß wie ein Sandkorn. 2-3 Tage später (d. h. nach insgesamt 9 bis 11 Tagen) sind sie erwachsen und können während ihres 30-tägigen Lebens bis zu 100 Eier legen.

Wie kann man sich anstecken?

Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen, wenn der Kopf behaart ist. Es hat mit der Hygiene nichts zu tun. Kopfläuse wandern bei Haar-zu-Haar-Kontakt von Kopf zu Kopf. Eine Übertragung über Gegenstände erfolgt nur in Ausnahmefällen. Sie können weder springen noch fliegen.

Die gezielte Suche nach Läusen ist nicht mit einem Blick getan!

Kopfläuse findet man nicht so einfach! Das Haar wird Strähne für Strähne abgesucht, besonders an Schläfen, Ohren und im Nacken. Dort sind häufig Kratzspuren sichtbar. Eine Lupe und gute Beleuchtung erleichtert das Auffinden, weil ausgewachsene Läuse schnell in den „Schatten“ verschwinden. Nur die ausgewachsenen Läuse sind auch "ansteckend" da sie den Haaren entlang auf andere Köpfe krabbeln können. Bei Befall sind die 2 bis 3 Millimeter großen Läuse und die an den Haaren klebenden hellen Nissen mit den Eiern zu sehen. Die Nissen haften fest am Haar und lassen sich nicht einfach wie Kopfschuppen oder Haarpartikel vom Haar abstreifen.

Nissen und Schuppen werden gerne verwechselt.

Schuppen sind weiß, unregelmäßig begrenzt und umgeben den Haarschaft. Sie lassen sich leicht vom Haar abstreifen. Nissen sind ovale, transparent bis bräunliche Eier. Sie kleben dicht über der Kopfhaut am Haar (siehe Foto) und lassen sich schwer abstreifen. Sie sind etwa so gross wie eine Bleistiftspitze oder ein Sandkorn und können mit bloßem Auge gerade noch erkannt werden. Nissen können nur von weiblichen Läusen an die Haare geklebt werden. Dies ist die einzige Möglichkeit, wie Nissen ins Haar kommen; man kann nicht einfach "Nissen auflesen"! Die Entfernung der Nissen geschieht hauptsächlich aus kosmetischen Gründen wenn sehr viele Nissen vorhanden sind. Für die Unterbrechung des Läusebefalls ist die Entfernung der Läuse sehr viel einfacher und erfolgreicher!

Die 1 cm – Regel: Nissen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, sind immer leer.

Wie wird Kopflausbefall behandelt?

Am besten mit einem geprüften und zugelassenem Arzneimittel nach Beratung durch Ihren Arzt.

Mitteilung an die Schule

Der enge Kontakt in der Schule zwischen Kindern und Jugendlichen erleichtert die Übertragung von Läusen. Wenn Kopflausbefall bei einem Kind bemerkt wird, sind meistens schon mehrere Kinder der Gruppe betroffen. Um eine Ausbreitung oder wiederholten Befall zu verhindern sind die Eltern entspr. §34, Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, den Kopflausbefall sofort dem Kindergarten, der Schule oder dem Hort mitzuteilen.

Wann kann ein Kind mit Kopflausbefall den Kindergarten oder die Schule wieder besuchen?

Direkt nach der ersten Behandlung. Es genügt eine Bestätigung der Eltern, dass eine Behandlung mit einem der zugelassenen Arzneimittel durchgeführt wurde.

Wie kann der Kopflausbefall in einer Gruppe oder Klasse erfolgreich getilgt werden?

Umgehende Informationen über Kopflausbefall an Eltern der Gruppe / Klasse.

Rasche Untersuchung aller Kinder einer Gruppe oder Klasse durch ihre Eltern In Gruppe / Klasse auflisten, welche Kinder von ihren Eltern auf Kopfläuse untersucht wurden Untersuchung der Kinder, die nach 3 Tagen keine Rückmeldung gebracht haben, durch sachkundiges Personal.

Das Einverständnis der Eltern braucht nicht eingeholt zu werden, da es sich um eine Maßnahme im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung handelt.

Meldepflicht

Es besteht eine Unterrichtungspflicht der Leiterinnen und Leiter der in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Schule, Hort) für Kinder und Jugendliche gegenüber dem Gesundheitsamt. Sie sind nach § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über einen festgestellten Kopflausbefall zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu machen.

 

 

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